Allgemeine Lieferbedingungen/Geschäftsbedingungen

 

1. Rechtsverbindlichkeit
1.1 Die AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in künftiger Geschäftsverbindung.
1.2 Abweichende Vereinbarungen oder AGB sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
1.3 Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen.

 

 

2. Angebot
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen 14 Werktagen angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware binnen angemessener Frist als angenommen.
2.2 Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.3 Der Lieferer behält sich das Urheber‑ und Eigentumsrecht an allen dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vor; sie dürfen nur bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnis des Lieferers benutzt, kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

 

3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Fall eines schriftlichen Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden sowie Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
3.2 Zeichnungen, Angaben und sonstige Informationen des Bestellers werden in vollem Umfang der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt. Sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben. Der Lieferer ist nicht zur Prüfung verpflichtet.
3.3 Der Lieferer bestimmt Versandweg und Versandart.
3.4 Bruttogewichte und Verpackungsabmessungen werden nach bestem Wissen, aber unverbindlich angegeben.

 

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise in Euro ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der bei Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, vom Besteller gewünschte Versicherungen usw. werden zu den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.
4.2 Zahlungen sind binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug bar, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte Zinsen berechnet. Als Zinssatz wird der marktübliche Kontokorrent-Zinssatz angenommen.
4.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

 

5. Frist für Lieferungen und Leistungen
5.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich sofern sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. Die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist.
5.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Treten beim Lieferer Umstände ein, die außerhalb seines Willens liegen und die Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern (Streik, höhere Gewalt, Aufruhr etc.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
5.4 Entsteht dem Besteller aufgrund einer vom Lieferer zu vertretenden Verzögerung ein nachweisbarer Schaden, so kann er unter Ausschluß weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, höchstens jedoch 5% vom Wert des rückständigen Teils der Lieferung.
5.5 Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt die Lagerungskosten pauschal mit 1% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
6.1 Die Gefahr geht mit Absendung des Liefergegenstandes oder Teilen desselben auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Montage, übernommen hat. Versicherungen werden nur auf Anforderungen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
6.2 Verzögert sich die Absendung durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Liefergegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7. entgegenzunehmen.
6.3 Teillieferungen sind zulässig.

 

 

7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1 Der Besteller muß die Lieferung sofort nach Anlieferung auf vertragsgemäße Beschaffenheit und einwandfreie Funktion prüfen. Alle Mängel sind binnen 5 Werktagen dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind umgehend nach bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.
7.2 Der Lieferer haftet ausschließlich für Mängel am Liefergegenstand, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes ‑ insbesondere fehlerhafte Bauart, Werkstoffehler oder mangelhafte Ausführung – entstanden sind.
7.3 Nachweislich mangelhafte Teile werden kostenlos nach Ermessen des Lieferers ausgebessert oder neu geliefert. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Nachbesserungen finden ausschließlich im Werk des Lieferers statt.
7.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden aus Gewährleistung einschließlich der Gewährleistungsansprüche bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß usw. sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grobem Verschulden des Lieferers.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Tilgung aller aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferers.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen AGB verkaufen, sofern er nicht in Verzug ist und die Forderungen aus der Veräußerung auf den Lieferer übergehen. Andere Verfügungen seitens des Bestellers über die Vorbehaltsware sind nicht zulässig.
8.4 Die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Bei gemeinsamen Verkauf der Vorbehaltsware mit vom Lieferer nicht gelieferten Waren, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren an den Lieferer abgetreten.
8.5 Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen muß er seine Abnehmer sofort von der Abtretung unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet auf Anforderung alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Der Lieferer ist berechtigt den Abnehmern des Bestellers die Abtretung selbst mitzuteilen. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller nicht berechtigt.
8.6 Der Besteller muß den Lieferer unverzüglich über Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte benachrichtigen.

 

 

9. Schluss
9.1 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
9.2 Das Werk des Lieferers ist Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem gewünschten Sinn am nächsten kommen.